Trotz der Änderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser, die zum 13.08.2020 in Kraft getreten sind, bestehen weiterhin gewisse Prüfpflichten für Hauseigentümer:innen.
Bei Neubau und wesentlicher Änderung/nach Sanierung
Wer ein neues Haus baut oder eine wesentliche Änderung vornimmt, wie etwa zusätzliche Anschlüsse an die bestehende Entwässerungsanlage verlegt, muss den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Abwasserkanäle unmittelbar nach Fertigstellung durch einen anerkannten Sachkundigen überprüfen lassen. Nach Sanierungen sind Abwasserleitungen ebenfalls einer Prüfung zu unterziehen. Diese ist ein wichtiges Kriterium für die werkvertragliche Abnahme der Sanierungsarbeiten, denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet wurden.
Begründeter Verdacht auf Schäden
Neu ist die Pflicht zur Prüfung privater Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten für Fälle, in denen ein begründeter Verdacht bei Grundstückseigentümer:innen auf Undichtigkeit des häuslichen Kanals besteht. Das ist dann der Fall, wenn bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes einer der folgenden Umstände festgestellt wurde:
- Ausschwemmungen von Sanden und Erden
- Ausspülungen von Scherben
- Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des Kanals schließen lassen
- Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal
- bei Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen
- mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit
Darüber hinaus sind alle Grundstückseigentümer:innen, also auch außerhalb von Wasserschutzgebieten, in den genannten Verdachtsfällen grundsätzlich verpflichtet, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Leitungen in Ordnung zu bringen. Dazu können sie von der Gemeinde aufgefordert werden. Aufgrund der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ist diese nämlich verpflichtet, das gesamte Abwasser ihres Gemeindegebietes aufzunehmen. Daraus ergibt sich die sogenannte Anstaltsgewalt der Gemeinde, die diese berechtigt, bei Verdacht auf Schäden erforderliche Maßnahmen anzuordnen. Die Gemeinden können daher in begründeten Fällen auch außerhalb von Wasserschutzgebieten die Grundstückseigentümer:innen auffordern, ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen.
Gemeindliche Satzung
Daneben haben die Städte bzw. Gemeinden die Möglichkeit, durch eine eigene Satzung die Überprüfung von Abwasserleitungen im Stadtgebiet oder nur in bestimmten Bereichen einzufordern und Prüffristen festzulegen. Dies kann beispielsweise bei sogenannten Fremdwasserschwerpunktgebieten erfolgen oder wenn die Stadt gebietsweise die öffentlichen Leitungen überprüft und zeitgleich die privaten Leitungen mit überprüft wissen möchte. Darüber werden die Bürger dann gesondert informiert.
Alte Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet
Wurden private Abwasserleitungen vor dem Jahr 1965 errichtet und befindet sich das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, hätte die Prüfung bis 31.12.2015 durchgeführt werden müssen. Dies ist weiterhin gültig. Die untere Wasserschutzbehörde und in bestimmten Fällen auch der Stadtentwässerungsbetrieb können daher den Nachweis der Prüfung für diese Abwasserleitungen weiterhin einfordern.
Das Verbrauchertelefon Abwasser gibt kostenfrei Auskunft darüber, ob ein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder nicht. Alternativ können Verbraucher:innen diese Auskunft auch in der Online-Datenbank "ELWAS-WEB" des Landes NRW erhalten. Diese Datenbank enthält alle ausgewiesenen Wasserschutzgebiete in NRW. Hier gibt es eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Benutzung.